erfolgt:

  • Auf Wunsch der Eigentümer von zu mindestens 50% der Fläche
  • Von Amts wegen durch die Gemeinde 
  • Nachweisliche Verständigung der Eigentümer und der dinglich Berechtigten
  • Stellungnahme der Eigentümer
  • Einleitungsbescheid der Landesregierung

Rechtswirkung der Einleitung

Folgende Punkte bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:

  • Teilung von Grundstücken
  • Einräumung von Bau- u. Wegerechten
  • Bauführung, außer es liegt bereits eine Baubewilligung vor
  • Veränderungen an den Grundstücken, die die bauliche
  • Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen